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11.02.2019

Wohltätiger Zwang - Ethikkolloquium in der Immanuel Klinik Rüdersdorf

Was für den einen reine Fürsorge ist, ist für den anderen der Entzug der Autonomie. Über dieses Spannungsfeld diskutierten rund 80 Teilnehmende beim vierten Ethikkolloquium der Immanuel Klinik Rüdersdorf.
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Bettfixierungen sind freiheitsentziehende Maßnahmen und benötigen deshalb eine richterliche Zustimmung.

Ist eine Klingelmatte vor dem Bett eine freiheitsentziehende Maßnahme? Brauche ich eine richterliche Genehmigung, um die Bettgitter hochzustellen? Und wie gehe ich damit um, wenn einem Kind eine lebensnotwendige Behandlung untersagt wird? Diesen und vielen anderen interessanten Fragen widmeten sich die Besucherinnen und Besucher des vierten Ethikkolloquiums der Immanuel Klinik Rüdersdorf, das am 30. Januar im Konferenzzentrum der Klinik stattfand.

Was für den einen reine Fürsorge ist, ist für den anderen der Entzug der Autonomie. In diesem Spannungsfeld bewegen sich Mitarbeitende der Klinik täglich und auch Angehörige werden im Ernstfall damit konfrontiert. „Der Gesetzgeber arbeitet seit 2011 stetig daran, die rechtlichen Grenzen auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen zu definieren“, erklärte Prof. Dr. phil. Alfred Simon, Gastreferent auf dem Ethik-kolloquium. Er ist Leiter der Geschäftsstelle Akademie für Ethik in der Medizin in Göttingen und beschäftigt sich als Ethiker seit vielen Jahren mit dem Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Zwang. Den knapp 80 interessierten Zuhörerinnen und Zuhörern brachte er zunächst grundlegende Definitionen rund um das Thema mit, um sich anschließend mit Ihnen in die Diskussion zu begeben. Einen großen Klärungsbedarf gab es beispielsweise bei der Frage, wann jemand einwilligungsfähig sei oder wann eben ablehnungsfähig.

Eines wurde schnell klar: Es gibt hier kein Patentrezept und auch keine klar definierten Vorgehensweisen. Jeder Fall muss gesondert diskutiert werden. „Ich muss zunächst die ethischen und rechtlichen Voraussetzungen prüfen“, erläuterte Prof. Simon den Anwesenden. „Nur dann kann ich mich mit einem multiprofessionellen Team beraten, ob und welche weiterführenden Maßnahmen notwendig sind. In jedem Fall rate ich Ihnen zu einer guten, umfangreichen Dokumentation der Maßnahmen und dazu, die betreuende bzw. bevollmächtige Person frühestmöglich in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Lassen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig zu Alternativmaßnahmen schulen und holen Sie sich das klinische Ethikkomitee im Einzelfall zur Beratung hinzu. Außerdem kann ich Ihnen allen den Abschluss von Patientenverfügungen, einer Vorsorgevollmacht oder Behandlungsvereinbarungen ans Herz legen“, rät Simon.

Ob eine Klingelmatte vor dem Bett eine freiheitsentziehende Maßnahme ist, entscheidet übrigens der Richter – aber Achtung: Auch eine richterliche Zustimmung ist keine Anordnung. 

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